Bißmarck
Aus Fachtexte
Folgende Verlage und Drucker lassen sich der Verlagsgruppe Bißmarck zuordnen:
Bisher wurde noch keine Sekundärliteratur zu dieser Verlagsgruppe erfasst.
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Digitalisate:
- Catechismus-Lehr : In Fragen und Ant-Worten gefasset/ und mit Haupt-Sprüchen der Schrift erkläret (1660)
- Der solvirter Curtius oder mathematisches Tractat : darin endhalten 12 arithmetische, geometrische und algebraische kunstreiche Solutiones (1683)
- Käyser Ferdinands des Ersten Probier-Ordnung : Publicirt auff den Reichs-Tage zu Augspurg Anno 1559. (1681)
- Praxis Epistolica, Das ist: Eine kurtze jedoch grund-richtige Anleit- und Unterweisung : Welch- Lehr-Satzmäßigen Begriffs/ mancher Art/ Lieb- und Leßwürdige Send-Schreiben/ zu folge jetzüblichen Stylo, form- und zierlich abzufassen/ beneben verschiedenen Quitungen, Supplicen u.d.g. ; Der studirenden Jugend und angehenden Schreibern zu gewierigern Ufnehmen (1663)
- Statera Silentii Bellici: oder Rechtliches und zu dieser Zeit hochnötiges Bedencken (1653)
- Statera silentii bellici : oder Rechtliches und zu dieser Zeit hochnötiges Bedencken/ über diese zwey Fragen: 1. Ob die dreissig- und viertzig-Jährige Verjahrung in Zeit des nechstvörigen Teutschen Kriegeswesen; Sonderlich in SchuldFoderungen und Dienstbarkeiten/ auch bey den Sachsen statt finde? ... 2. Und ob nicht in einem und andern Fall der also im gedachten Kriges-Wesen verstriechenen Verjährung/ die Wiedereinsetzung in den vörigen Stand dawieder zu zulassen sey? ... Cum annexo rerum Indice perutili & congruo: Auf Begehren und zu Nutze des gemeinen Mannes aus den gemeinen beschriebenen/ üblichen/ so geist- so weltlichen Römischen Civil- und Sächischen Rechten, Jedoch ohn Abbruch der im Instrumento Pacis befindlichen so wol Geist- als Weltlichen Verordnunge zusammengezogen und gestellet (1653)
- Statera silentii bellici: oder Rechtliches und zu dieser Zeit hochnötiges Bedencken/ über diese zwey Fragen: 1. Ob die dreissig- und viertzig-Jährige Verjahrung in Zeit des nechstvörigen Teutschen Kriegeswesen; Sonderlich in SchuldFoderungen und Dienstbarkeiten/ auch bey den Sachsen statt finde? ... 2. Und ob nicht in einem und andern Fall der also im gedachten Kriges-Wesen verstriechenen Verjährung/ die Wiedereinsetzung in den vörigen Stand dawieder zu zulassen sey? ... Cum annexo rerum Indice perutili & congruo: Auf Begehren und zu Nutze des gemeinen Mannes aus den gemeinen beschriebenen/ üblichen/ so geist- so weltlichen Römischen Civil- und Sächischen Rechten, Jedoch ohn Abbruch der im Instrumento Pacis befindlichen so wol Geist- als Weltlichen Verordnunge zusammengezogen und gestellet (1653)
- Statera silentii bellici: oder Rechtliches und zu dieser Zeit hochnötiges Bedencken/ über diese zwey Fragen: 1. Ob die dreissig- und viertzig-Jährige Verjahrung in Zeit des nechstvörigen Teutschen Kriegeswesen; Sonderlich in SchuldFoderungen und Dienstbarkeiten/ auch bey den Sachsen statt finde? ... 2. Und ob nicht in einem und andern Fall der also im gedachten Kriges-Wesen verstriechenen Verjährung/ die Wiedereinsetzung in den vörigen Stand dawieder zu zulassen sey? ... Cum annexo rerum Indice perutili & congruo: Auf Begehren und zu Nutze des gemeinen Mannes aus den gemeinen beschriebenen/ üblichen/ so geist- so weltlichen Römischen Civil- und Sächischen Rechten, Jedoch ohn Abbruch der im Instrumento Pacis befindlichen so wol Geist- als Weltlichen Verordnunge zusammengezogen und gestellet (1653)
- Statera silentii bellici: oder Rechtliches und zu dieser Zeit hochnötiges Bedencken/ über diese zwey Fragen: 1. Ob die dreissig- und viertzig-Jährige Verjahrung in Zeit des nechstvörigen Teutschen Kriegeswesen; Sonderlich in SchuldFoderungen und Dienstbarkeiten/ auch bey den Sachsen statt finde? ... 2. Und ob nicht in einem und andern Fall der also im gedachten Kriges-Wesen verstriechenen Verjährung/ die Wiedereinsetzung in den vörigen Stand dawieder zu zulassen sey? ... Cum annexo rerum Indice perutili & congruo: Auf Begehren und zu Nutze des gemeinen Mannes aus den gemeinen beschriebenen/ üblichen/ so geist- so weltlichen Römischen Civil- und Sächischen Rechten, Jedoch ohn Abbruch der im Instrumento Pacis befindlichen so wol Geist- als Weltlichen Verordnunge zusammengezogen und gestellet (1653)