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R
- Rechtlichs und zu diser Zeit hoch nothwendiges Bedencken, uber die Frag : Wann einer vor fünff oder sechs Jahren, Gelt auff Zinss angelegt, den Reichsthaler hingelihen umb ein und zwantzig Batzen, wie damaln im Rö. Reich bräuchig: also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert und zwantzig Gulden: ob er schuldig, wann ihme jetzunder das Capital widerumb auffgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemmen, und also für seine hundert dargelegte Reichsthaler, allein vier und zwantzig, oder nur zwantzig zu empfahen? / von einem, so wol in der Theorie, alss Practica erfahrnen und berhümbten Rechtsgelehrten, männiglichen zur Nachrichtung, trewlich und mit sonderm Fleiss zusammen getragen, und in Truck verfertiget (1623)